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Urteil Versicherungsgericht (SG - UV 2009/72)

Zusammenfassung des Urteils UV 2009/72: Versicherungsgericht

L. war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen Unfallfolgen versichert. Nach einem Auffahrunfall im Januar 2003 stellte die Basler die Leistungen ein. L. erhob Einspruch und beantragte die Auszahlung ausstehender Taggelder und Heilbehandlungskosten. Er stellte auch ein Ausstandsbegehren gegen den Sachbearbeiter A. Die Basler lehnte das Ausstandsbegehren ab, woraufhin L. Beschwerde einreichte. Es wurde festgestellt, dass der Sachbearbeiter A. befangen war und sich Verfahrensfehler sowie Verzögerungen bei der Fallbearbeitung zuschulden kommen liess. Das Ausstandsbegehren wurde gutgeheissen, die Zwischenverfügung aufgehoben und keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdegegnerin muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts UV 2009/72

Kanton:SG
Fallnummer:UV 2009/72
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2009/72 vom 14.01.2010 (SG)
Datum:14.01.2010
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 36 ATSG: Ausstand. Anschein der Befangenheit eines Sachbearbeiters aufgrund der Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie des gegen Treu und Glauben verstossenden Verhaltens bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2010, UV 2009/72).
Schlagwörter: Sachbearbeiter; Ausstand; Recht; Akten; Ausstandsbegehren; Gutachter; Befangenheit; Verfahren; Entscheid; Verfügung; Sachbearbeiters; Beschwerdeführers; Verwaltung; Taggeld; Ergänzungsfragen; Basler; Einsprache; Fragen; Anschein; SIVM-Gutachter; Verhalten; Gutachten; Rechtsvertreter; Person; Stellung
Rechtsnorm: Art. 10 VwVG ;Art. 36 ATSG ;Art. 42 ATSG ;Art. 47 ATSG ;
Referenz BGE:132 II 496; 132 V 388;
Kommentar:
Müller, Schindler, Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 10 VwVG, 2008

Entscheid des Verwaltungsgerichts UV 2009/72

Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Entscheid vom 14. Januar 2010

in Sachen L. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Fritz Dahinden, Blumenbergplatz 1, 9000 St.

Gallen, gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen TG,

betreffend

Ausstandsbegehren nach Art. 36 ATSG Sachverhalt:

A.

    1. L. war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. Januar 2003 erlitt er bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma (act. G 6.1/K1). Die Basler erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Kostenvergütung für Heilbehandlung und Taggeldleistungen). Seit spätestens Oktober 2003 war der bei der Basler angestellte

      A. an der unfallversicherungsrechtlichen Sachbearbeitung beteiligt (act. G 6.1/

      K28.1).

    2. Im Namen der Basler verfügte A. am 3. Februar 2009, dass mangels adäquater Unfallkausalität der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sämtliche Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) mit Wirkung per 31. August 2008 eingestellt würden (act. G 6.2.113).

B.

    1. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Dahinden, St. Gallen, am 4. März 2009 Einsprache und beantragte, es seien die aufgelaufenen Taggelder auszurichten und die noch offenen Heilbehandlungskosten zu vergüten sowie die gesetzlichen Versicherungsleistungen weiterhin auszurichten. In der Einsprache stellte er zusätzlich ein Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Sachbearbeiter A. . Es sei der Schadenfall einem anderen und von der bisherigen Schadenabteilung unabhängigen Sachbearbeiter zur Regulierung zuzuweisen (act. G 6.2.140).

    2. In der Zwischenverfügung vom 3. Juni 2009 lehnte die Basler das

Ausstandsbegehren gegen den bisher zuständigen Sachbearbeiter ab, soweit sie

darauf eintrat. Es gäbe keinen Anlass, an der Unabhängigkeit des Sachbearbeiters zu

zweifeln (act. G 6.2.152). C.

    1. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde vom 26. Juni 2009. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Feststellung der Befangenheit des bisher zuständigen Sachbearbeiters A. . Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Schadenfall einem unbefangenen Sachbearbeiter zu neuem materiellen Verfügungserlass und/oder zur weiteren Schadenregulierung zuzuweisen. Die Befangenheit des Sachbearbeiters begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem unmittelbar vor Erlass der leistungseinstellenden Verfügung getätigten Verhalten. Die Beschwerdegegnerin habe beim Schweizerischen Institut für Versicherungsmedizin (SIVM) ein abschliessendes Gutachten eingeholt. Mit E-Mail vom

      18. November 2008 habe sein Rechtsvertreter verlangt, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, falls die Beschwerdegegnerin der Gutachterstelle noch Ergänzungsfragen unterbreiten werde. A. habe ihm daraufhin schriftlich bestätigt, auf eine ergänzende Fragestellung an die Gutachterstelle zu verzichten. Der Rechtsvertreter habe am

      25. November 2008 erneut um die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Möglichkeit von Zusatzfragen im Fall einer Gutachtensergänzung ersucht. Erst nach Erhalt der leistungseinstellenden Verfügung sei durch einen Stellvertreter des abwesenden A. festgestellt worden, dass dem Rechtsvertreter diverse Aktenstücke nicht zugestellt worden seien. Aus den bisher dem Rechtsvertreter nicht vorgelegenen Aktenstücke habe entnommen werden können, dass A. gegenüber dem SIVM offensichtlich suggestive und auch unvollständige Fragen gestellt habe, obschon er zuvor ausdrücklich erklärt habe, nicht mehr an das SIVM zu gelangen. Ferner habe dieser es immer wieder unterlassen, Heilbehandlungskosten ausgewiesene Taggeldansprüche zu begleichen. Vor diesem Hintergrund erwecke A. den Anschein von Befangenheit. Erschwerend komme hinzu, dass es sich beim fraglichen Sachbearbeiter um einen ausgewiesenen Fachmann handle, der genau gewusst habe, was er tue (act. G 1).

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 12. August 2009 die Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung stellt sie sich auf den Standpunkt, dass es dem Sachbearbeiter frei gestanden habe, auf seinen Entscheid bezüglich ergänzender Fragen an die Gutachter zurückzukommen und doch noch zusätzliche Fragen zu stellen. Dass dabei aus Versehen vergessen gegangen sei, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit zu weiteren Zusatzfragen zu geben, stelle keinen Ausstandsgrund dar. Bestritten werde die Unterstellung, wonach der Sachbearbeiter offensichtlich suggestive und unvollständige Fragen gestellt habe. Aus den Akten ergebe sich, dass offenbar seit längerem Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dem Sachbearbeiter bestanden hätten. Dass die Fallführung bzw. der Fallabschluss nicht im Sinn des Beschwerdeführers erfolgt sei, vermöge allerdings keine Befangenheit zu begründen. Mit Bezug auf die Schadenregulierung könne ein Ausstandsbegehren gegen einen Unfallversicherer bzw. gegen den zuständigen Sachbearbeiter gar nicht zulässig sein. Den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Taggeldansprüche und der Heilbehandlungskosten gelte es ferner entgegen zu halten, dass Ausstandsbegehren unverzüglich nach Kenntnis des entsprechenden Grundes einzureichen seien, da sie andernfalls als verwirkt gälten. Wenn noch offene Taggeldansprüche für lange zurückliegende Perioden bestehen und deren Nichtbezahlung überhaupt einen Ausstandsgrund darstellen sollten, so wäre dessen Geltendmachung inzwischen verwirkt, nachdem der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin offenbar bereits im Juni 2008 darauf aufmerksam gemacht worden sei, das Ausstandsbegehren jedoch erst im März 2009 eingereicht worden sei. Abschliessend macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass selbst bei Bejahen eines Ausstandsgrundes dieser Mangel im Einspracheverfahren geheilt werden könne. Eine Rückweisung der Angelegenheit zur Entscheidung durch einen anderen Sachbearbeiter würde daher einen unnötigen Leerlauf bedeuten (act. G 5).

    3. Replikweise hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und der Beschwerdebegründung fest. Ergänzend rügt er, dass A. den Entscheid betreffend Gutachterstellen gar nicht selbstständig und unabhängig, sondern in konstanter Absprache mit der Haftpflichtversicherung getroffen habe. Erschwerend komme dabei hinzu, dass der Haftpflichtversicherung ein eigentliches Wahlrecht eingeräumt worden sei, wogegen der Sachbearbeiter auf die begründeten Einwendungen und Vorschläge

      des Unterzeichneten überhaupt nicht eingetreten sei. Ferner sei sich A. der Taggeldausstände offensichtlich bewusst gewesen, habe er doch auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstände wie folgt reagiert: "Gelegentlich kümmere ich mich darum…", "Spiel auf Zeit in der Hoffnung, dass demnächst das Gutachten eintrifft…". Eine Heilung der Befangenheit des Sachbearbeiters im Einspracheverfahren falle ausser Betracht (act. G 9).

    4. Duplikweise beantragt die Beschwerdegegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es sei üblich, dass sich Unfallversicherer mit Haftpflichtversicherern absprechen würden, wenn es um die (gemeinsame) Bestimmung einer Gutachterstelle gehe. Die Fallführung durch A. sei stets objektiv und unvoreingenommen erfolgt (act. G 13).

Erwägungen:

1.

Zwischen den Parteien ist die Frage streitig, ob der Sachbearbeiter A. bezüglich der Behandlung des beschwerdeführerischen Unfalldossiers befangen ist.

2.

    1. Nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben aus anderen Gründen in der Sache befangen sein können. Diese Norm stimmt mit der Generalklausel von Art. 10 Abs. 1

      lit. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) überein,

      weshalb die zum VwVG ergangene Rechtsprechung auch bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 ATSG zu berücksichtigen ist. Eine Befangenheit ist zu bejahen, wenn Tatsachen vorliegen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit einer von Art. 36 Abs. 1 ATSG erfassten Person objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob tatsächlich eine Befangenheit besteht. Es genügt, dass der Anschein einer solchen durch objektive Umstände und vernünftige

      Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt dabei für verwaltungsinterne Verfahren nicht der gleich strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 5. Dezember 2006, I 478/05, E. 2.2. ff. und vom 30. August 2006, U 302/05, E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2009, 2C_732/08, E. 2.2.1).

    2. Begeht eine Person des Adressatenkreises von Art. 36 Abs. 1 ATSG in einem Verfahren prozessuale Fehler unterläuft ihr ein Fehlentscheid in der Sache, steht in der Regel der Rechtsmittelweg gegen den betreffenden Hoheitsakt offen. Die Annahme der Befangenheit rückt aber dann in den Vordergrund, wenn die Amtsperson Verfahrensfehler besonders gewichtige wiederholte Beurteilungsfehler begeht, die als schwere Pflichtverletzungen betrachtet werden müssen und von der Absicht zeugen, der Partei zu schaden. Auf eine hinreichende Schwere der Pflichtverletzung darf etwa geschlossen werden, wenn die Amtsperson für den Verfahrensausgang relevante Dokumente systematisch zurückbehält das Verfahren mit dem Ziel verschleppt, dass sich der Sachverhalt wesentlich zum Nachteil der Verfahrenspartei verändert (Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, N 29 zu Art. 10 VwVG).

3.

Der Beschwerdeführer erachtet A. im Licht folgender Umstände als befangen:

      1. Der Beschwerdeführer wirft dem Sachbearbeiter im Wesentlichen vor, dass dieser entgegen seiner anderslautenden Zusicherung vom 20. November 2008 (act.

        G 6.1.157) den SIVM-Gutachtern Ergänzungsfragen gestellt habe. Dies erachtet er umso stossender, als ihm trotz zweimal - für den Fall, dass der Sachbearbeiter den SIVM-Gutachtern Zusatzfragen unterbreite - gestellten Begehrens (vgl. E-Mail vom

        18. November 2008, act. G 6.1.154, sowie E-Mail vom 25. November 2008, act.

        G 6.1.159) das rechtliche Gehör und die Möglichkeit, selbst mit Ergänzungsfragen an die SIVM-Gutachter zu gelangen, verweigert worden seien. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ihm A. mehrere relevante Akten - darunter die Korrespondenz mit den SIVM-Gutachtern bezüglich der gestellten Zusatzfragen - nicht zugestellt habe (act.

        G 1, S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs auch noch im Einspracheverfahren nachgeholt werden könne. Zudem bestehe nur ein Recht, sich zum Beweisergebnis zu äussern, nicht aber ein Anspruch auf das Stellen von Ergänzungsfragen. Ferner sei es dem Sachbearbeiter frei gestanden, auf seinen Entscheid vom 20. November 2008 zurückzukommen und doch noch zusätzliche Fragen zu stellen. Dass dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit für Ergänzungsfragen eingeräumt worden sei, beruhe auf einem Versehen (act. G 5).

      2. Das Recht auf Akteneinsicht als Teil des rechtlichen Gehörs ist in Art. 47 ATSG normiert und ergibt sich nicht aus Art. 42 ATSG. Art. 42 Satz 2 ATSG, wonach die Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört zu

        werden brauchen, ist deshalb für das Akteneinsichtsrecht nicht anwendbar (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, N 14 und N 28 zu Art. 42). Um das Recht auf Akteneinsicht effektiv wahrnehmen zu können, muss vorausgesetzt werden, dass die Behörde unaufgefordert mitteilt, wenn sie Akten beizieht neue Akten erstellt (Kieser, a.a.O., N 14 zu Art. 42, mit Hinweis auf BGE 132 V 388 f. E. 3.1).

      3. Bei den fraglichen - dem Beschwerdeführer erst nach Verfügungserlass auf dessen Nachfrage und durch einen Vertreter des abwesenden A. zugestellten (vgl. act. G 6.1.175 ff.) - Akten handelt es sich zum einen um eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Dr. med. B. , Facharzt FMH für Neurologie, vom 7. Dezember 2007, die auf eine entsprechende Anfrage von A. (vgl. hierzu das Schreiben vom

        31. Oktober 2007, act. G 6.1.97) ergangen ist. Darin rechtfertigt Dr. B. dem Sachbearbeiter gegenüber seine bislang vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (act. G 6.1/M49 f.). Zum anderen fallen darunter das Schreiben von A. vom 23. Dezember 2008, worin er die SIVM-Gutachter zur Klärung von Unklarheiten bezüglich der Unfallkausalität und bezüglich weiteren

        Behandlungsmassnahmen aufforderte (act. G 6.1.161) sowie die daraufhin ergangene Stellungnahme des SIVM vom 6. Januar 2009 (act. G 6.2.187). Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer - nicht entscheidrelevante - Korrespondenzakten der

        Beschwerdegegnerin mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bezüglich des ausstehenden SIVM-Gutachtens nicht zur Kenntnis gebracht (Schreiben vom 21. Februar, 23. Oktober und 20. November 2008, act. G 16.1 ff., im Verwaltungsverfahren mit I 47 ff. referenziert; vgl. zum Ganzen E-Mail des A. aufgrund seiner Abwesenheit vertretenden Sachbearbeiters vom 11. Februar 2009, act. G 6.1.177).

      4. Bei den genannten medizinischen Akten (act. G 6.1/M49 f. und G 6.2.187) handelt es sich um gewichtige fachmedizinische Einschätzungen, die dem Beschwerdeführer nach dem Eingang bei der Beschwerdegegnerin unaufgefordert und unmittelbar hätten mitgeteilt werden müssen (vgl. vorstehende E. 3.1.2). Dies umso mehr, als sich A. durch die unterlassene Orientierung und die damit einhergehende Verletzung einer Verfahrensbestimmung eine erhebliche - sachlich nicht gerechtfertigte

        - Informationsungleichheit zu seinen Gunsten bzw. zum Nachteil des Beschwerdeführers schuf. Weiter wirft der Umstand, dass er den Beschwerdeführer nicht über seine ergänzenden Fragen an die SIVM vom 23. Dezember 2008 (act.

        G 6.1.161) informierte, ein ungünstiges Licht auf sein Verhalten. Denn auch hierbei handelte es sich um ein massgebliches Aktenstück, worin er wesentliche aus seiner Sicht noch abklärungsbedürftige Punkte beschrieb. Die unterlassene Information über sein Ergänzungsschreiben vom 23. Dezember 2008 erweckt angesichts der konkreten Verhältnisse den Anschein, dass A. den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Abkehr von der gemachten Zusicherung, keine Ergänzungsfragen zu stellen, bewusst im Dunkeln lassen wollte und einen Informationsvorteil zulasten des Beschwerdeführers angestrebt hat. Ob dies tatsächlich zutrifft aber das Vorgehen des Sachbearbeiters - wie von ihm geltend gemacht wird - auf ein Versehen beruht, kann letztlich offen gelassen werden, genügt doch für die Annahme von Befangenheit das Vorliegen von Gegebenheiten, welche die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Das Verhalten des Sachbearbeiters kontrastiert im Übrigen mit dem bisherigen Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer vor der Einholung gutachterlicher Beurteilungen die Möglichkeit zur Stellung zusätzlicher Fragen zu gewähren (vgl. act. G 6.1.75 und G 6.1.65; wobei der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat; act. G 6.1.105).

      5. Bei der Würdigung des Ausstandsbegehrens kann auch die von A. einige Monate vor Verfügungserlass beginnende verzögernde Fallbearbeitung nicht ausser Acht gelassen werden. So hielt dieser auf die Anfrage des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2008 hin betreffend die Begleichung offener Taggeldansprüche fest, "gelegentlich kümmere ich mich darum…" und sprach selbst von "Spiel auf Zeit" (act. G 6.1.140). In der Folge liess er weitere Anfragen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit offenen Versicherungsansprüchen vom 31. Juli und 4. August 2008 (act. G 6.1.145 f.) unbeantwortet (act. G 6.1.147). Mit dieser sachlich nicht gerechtfertigten zögerlichen Fallbearbeitung korrespondiert, dass der Sachbearbeiter

        das SIVM-Gutachten vom 29. August 2008 (act. G 6.2.185) dem Beschwerdeführer erst auf dessen Nachfrage vom 13. Oktober 2008 (act. G 6.1.149) hin am 27. Oktober 2008 (act. G 6.1.150) zukommen liess.

      6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A. in Verletzung des in Art. 47 ATSG normierten Verfahrensrechts mehrere für den Verfahrensausgang wesentliche Dokumente zu Lasten des Beschwerdeführers zurückbehielt, ohne diesen über deren Vorhandensein zu informieren, und hinsichtlich des gegenüber dem Beschwerdeführer erklärten Verzichts auf Ergänzungsfragen an die Gutachter gegen Treu und Glauben verstiess. Auch wenn aus Verfahrensfehlern nicht ohne weiteres eine Voreingenommenheit abgeleitet werden kann, so hat der Sachbearbeiter vorliegend doch ein Verhalten offenbart, das seine Objektivität und Neutralität als fraglich erscheinen lässt bzw. den Anschein einer Befangenheit objektiv zu begründen vermag. Dieser Anschein wird noch verstärkt durch die aktenmässigen Hinweise auf eine schleppende Fallbehandlung. Da damit der Anschein der Befangenheit objektiv zu bejahen ist, kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer weiter gegen die Unvoreingenommenheit des Sachbearbeiters ins Feld geführten Vorwürfe (wie etwa suggestive Fragestellung gegenüber den SIVM-Gutachtern, Nichtbegleichung offener Versicherungsansprüche, act. G 1, S. 5) zutreffend sind.

    1. Zu prüfen bleibt damit noch die Rechtzeitigkeit des Ausstandsbegehrens.

      1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verlangt, dass

        ein Ausstandsgrund so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer das Ausstandsbegehren nicht unverzüglich vorbringt, wenn er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 496 E. 4.3 mit Hinweisen).

      2. Wie aus dem Schreiben vom 9. Februar 2009 ersichtlich ist, hatte der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung weitgehend keine Kenntnis vom dargestellten Verhalten des Sachbearbeiters (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, treuwidriges Verhalten bezüglich Ergänzungsfragen, vgl. vorstehende E. 3.1.4) gehabt (act. G 6.1.172). Die schleppende Fallbearbeitung war dagegen bereits vor Verfügungserlass erkennbar. Indessen vermochte diese für sich allein betrachtet noch nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr erst nach der Kenntnis und im Zusammenhang mit der ins Gewicht fallenden Verletzung seines Akteneinsichtsrechts Anlass für ein Ausstandsbegehren. Das vom Beschwerdeführer am 4. März 2009 gestellte Ausstandsbegehren (act. G 6.2.140) erfolgte damit rechtzeitig und ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben auch vereinbar.

4.

    1. Art. 36 ATSG kann nicht entnommen werden, welche Konsequenzen bei der Mitwirkung einer ausstandspflichtigen Person in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu ziehen sind. Die geeigneten Rechtsfolgen müssen deshalb im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände bestimmt werden, wobei es gilt, einen möglichst sachgerechten Ausgleich zwischen der Verfahrensgerechtigkeit einerseits und der Verwaltungseffizienz andererseits zu schaffen. Grundsätzlich ist der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz formeller Natur; eine Verfügung, die in Missachtung der Ausstandsvorschriften getroffen wurde, ist deshalb regelmässig unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben. Die bundesgerichtliche Praxis lässt eine Heilung indessen zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer

      Aufhebung ausnahmsweise dann ab, wenn die Ausstandspflichtverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann. Die im Ausstand befindliche Person ist auf jeden Fall vom weiteren Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess ausgeschlossen; sie darf an Beratungen über den konkreten Fall nicht mehr aktiv teilnehmen dabei auch nur anwesend sein; zudem ist ihr Aktenzugang zu beschränken (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2008, 2C_732/08, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

    2. Aufgrund der festgestellten Verletzung der Ausstandsvorschriften hat A. für das weitere Verfahren in den Ausstand zu treten und ist von der weiteren Fallbearbeitung bzw. Schadenregulierung betreffend den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Er darf damit insbesondere nicht mehr am weiteren Meinungsbildungs- noch am weiteren Entscheidungsprozess teilnehmen. Mit Blick darauf, dass die Ausstandspflichtverletzung keinen Einfluss auf die Objektivität und Beweistauglichkeit der medizinischen Stellungnahmen der SIVM-Gutachter und von Dr. B. gehabt haben, der Beschwerdeführer sich zum SIVM-Gutachten äussern konnte (vgl. die Stellungnahme vom 25. November 2008, act. G 6.1.159) und die Beschwerdegegnerin anlässlich des pendenten Einspracheverfahrens dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellung von Zusatzfragen an die SIVM- Gutachter einräumte (vgl. act. G 5 und G 6.2.147), rechtfertigt es sich aber nicht, die Angelegenheit an einen neuen Sachbearbeiter ins Verfügungsverfahren zurückzuweisen. Von der Aufhebung der Leistungsverfügung vom 3. Februar 2009 und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist abzusehen, da sie lediglich einen formalistischen Leerlauf zur Folge hätte.

5.

    1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist das Ausstandsbegehren gegen A. unter Aufhebung der Zwischenverfügung vom 3. Juni 2009 gutzuheissen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

    2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei An­

spruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint angesichts der eingeschränkten Streitfrage eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Ausstandsbegehren gegen A. im Sinn der Erwägungen geschützt und die Zwischenverfügung vom 3. Juni 2009 aufgehoben.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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